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Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein für die Beanspruchung des Elterngeldes:

Eigenes Kind

Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann Ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern dies aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können.

Betreuung des Kindes

Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.

Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit

Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche (max. 30 Stunden pro Woche, wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde)

Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Keine Überschreitung der Einkommensgrenze

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 € (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Geburten bis 31.08.2021 gilt als Einkommensgrenze für Elternpaare 500.000 €.

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für ausländische Antragsteller

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind (in der Regel EU/EWR-Bürger und Schweizer).

Nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur Anspruch, wenn sie folgende Aufenthaltstitel besitzen:

  1. eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz – unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt),
  2. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a Aufenthaltsgesetz – der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt),
  3. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler ICT-Karte, wenn diese für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, oder
  4. eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG – befristeter Aufenthaltstitel), die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlauben,
  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Fälle mit Bezug zum europäischen Ausland (grenzüberschreitender Bezug)

Ein grenzüberschreitender Bezug liegt z.B. vor, wenn Personen innerhalb der EU und der Schweiz in einem anderen Land als ihrem Wohnland erwerbstätig sind.

Beispiele:

  • Die Mutter wohnt in Polen und hat ein Arbeitsverhältnis im Landkreis Meißen.
  • Die Mutter wohnt im Landkreis Meißen und hat ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich.
  • Die Mutter wohnt in Tschechien und ist nicht erwerbstätig. Der Vater wohnt in Tschechien und arbeitet im Landkreis Meißen.

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sind besondere Vorschriften anzuwenden. Bei Fragen wenden Sie sich deshalb bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Elterngeldstelle.